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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22   

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OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22 (https://dejure.org/2022,30100)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.10.2022 - 1 M 102/22 (https://dejure.org/2022,30100)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 1 M 102/22 (https://dejure.org/2022,30100)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte; Ehrenbeamtenverhältnis; Wehrleiter; Freiwillige Feuerwehr; Wahl; Vorschlag; Leistungsgrundsatz; Rechtsschut; vorbeugender effektiver; Gemeinderat; Bürgermeister; Zur Bewerbungskonkurrenz um das Amt eines Wehrleiters einer Freiwilligen Feuerwehr im ...

  • rechtsportal.de

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen (Wahl-)Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr zum Amt eines Wehrleiters im Ehrenbeamtenverhältnis

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2013 - 1 M 59/13

    Vorbeugender Eilrechtsschutz vor einer Auswahlentscheidung bei einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Der Antragsteller begehrt hier - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - unzulässigerweise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf die erst noch zu treffende Auswahlentscheidung, ohne jedoch ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 1 M 59/13 -, juris Rn. 5 ).

    Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber indes erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb angemessener Frist nicht gestellt wurde oder ein dahingehend gestellter Antrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte (siehe zum Vorstehenden: ( siehe: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, - 1 M 59/13 -, juris [m. w. N.] ).

    Vielmehr liegt diesen lediglich - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt - ein vorbereitender Vermerk mit einem Wahlvorschlag bzw. Beschlussvorschlag mit Begründung vor ( vgl. auch: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 8 ).

    Es ist nicht Sache des Antragstellers, letztlich im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes schon den verwaltungsinternen Ablauf zu beeinflussen, insbesondere bereits den Inhalt von internen Beschlussvorlagen zu bestimmen bzw. bestimmen zu lassen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 11 ).

    Dem Antragsteller ist vielmehr zuzumuten, die ihm schriftlich mitzuteilende Entscheidung der zuständigen Organe der Antragsgegnerin über die Stellenbesetzung abzuwarten und innerhalb der zuzusichernden Zwei-Wochen-Frist rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., Rn. 12 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2017 - 1 M 38/17

    Stadt Zeitz darf Beigeordnete ernennen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Die aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Dokumentationspflicht unterliegt jedoch in den Fällen, in denen - wie hier und vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommen - eine Auswahlentscheidung (auch) auf der Grundlage einer Wahl erfolgt, der Modifikation ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, juris Rn. 7 [m. w. N.] ).

    Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung ( OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 9 ).

    Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss schriftlich fixiert aus den die Wahl vorbereitenden Akten nachvollziehbar sein ( OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 12 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2015 - 7 B 10021/15

    Feuerwehr in Enkenbach-Alsenborn nach Gebietsreform: Wiederholung der Wahl zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Bei dem der Berufung und Ernennung vorausgehenden - und hier von der Beschwerde angegriffenen - (Wahl-)Vorschlag handelt es sich indes um eine bloße verfahrensinterne Mitwirkungshandlung ( vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015 - 7 B 10021/15 -, juris Rn. 6 ), die gemäß § 44a VwGO nicht - auch nicht, etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen, ausnahmsweise - isoliert angefochten werden kann.

    Gleichzeitig wird durch das zweistufige Verfahren gesichert, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen werden ( vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015 - 7 B 10021/15 -, juris Rn. 9 ).

    Dies bedeutet allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters erfüllt, nur dann eine faire Chance erhält, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl durch die Vorschlagsberechtigten, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird ( vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2015, a. a. O., Rn. 9 ).

  • VG Berlin, 25.03.2019 - 1 L 10.19

    Anforderungen an ein öffentlich- rechtliches Hausverbot; Hausverbot gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Ebenso wenig vermag der Beschwerde der Verweis auf die "Entscheidungen des Senats 1 L 10/19 vom 1. April 2019 und, damit zusammenhängend, 1 L 53/19 vom 25. April 2019" zum Erfolg zu verhelfen.

    Das Verfahren 1 L 10/19 und dementsprechend das nach nachfolgende Anhörungsrügeverfahren 1 L 53/19 betreffen - entgegen der Annahme der Beschwerde - eine gänzlich andere Fallgestaltung.

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Art und Weise des der Ernennung bzw. Berufung in das Ehrenbeamtenamt vorgestalteten (Vorschlags-)Verfahrens vermögen an der Geltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass das Amt nicht ausgeschrieben wird, sondern aus dem Kreis aller wählbaren und damit ernennungsfähigen Mitglieder auszuwählen ist ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 L 251/05, Rn. 6, jeweils juris; a. A. zum dortigen Landesrecht wohl: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 MB 52/09 -, juris Rn. 7 ).

    Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht in Ermangelung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Das Eilverfahren nach § 123 VwGO ist prinzipiell geeignet, den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern ( vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. z. N.] ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und er ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 M 102/22
    Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber indes erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb angemessener Frist nicht gestellt wurde oder ein dahingehend gestellter Antrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte (siehe zum Vorstehenden: ( siehe: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2013, - 1 M 59/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2006 - 1 L 251/05

    Schadensersatz aufgrund unterlassener Beförderung

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.07.2009 - 4 MB 52/09

    Wahl eines stellvertretenden Wehrführers

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